- November 2021 -
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Börsig GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
1.2 Diese AVB gelten auch für sämtlichen online‐Geschäftsverkehr zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im E‐Commerce. Weiter gelten sie entsprechend bei Werk‐ und Dienstleistungen.
1.3 Diese AVB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.
1.4 Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.5 Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version dieser AVB ist bei Auslegungsfragen maßgebend.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten.
2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Ware, Rechnungsstellung oder sonstige Ausführung der bestellten Leistung.
2.3 Bestellt der Käufer Waren im E‐Commerce online, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Diese Bestätigungsschreiben stellen keine Vertragsannahme dar. Der Käufer stellt im E‐Commerce sicher, dass nur Berechtigte verbindliche Bestellungen und Erklärungen für ihn abgeben können und Zugang zu seinen Passwörtern und sonstigen Zugangskontrollfunktionen haben.
2.4 Der Verkäufer darf die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung für Direktwerbung verwendet, sofern der Käufer dem nicht widerspricht.
2.5 Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
2.6 Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, Bestellungen zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben. Bei akzeptierten Stornierungen wird eine Gebühr in Höhe von 15 % des Auftragswertes sofort fällig.
2.7 Der Vertragsschluss und die ‐erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US‐amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU‐ oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer ist selbst für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen verantwortlich. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet alle Informationen, Genehmigungen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren nicht in ein Land auszuführen, in welches eine Ausfuhr verboten ist. Die Verweigerung einer Aus‐ bzw. Einfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Ziff. 13.10 gilt entsprechend.
2.8 Der Verkäufer kann den Vertrieb einzelner Produkte aus begründetem Anlass jederzeit einstellen, ohne dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer daraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. Wenn vom Verkäufer dem Käufer gegenüber Empfehlungen technischer Art abgegeben werden, gelten diese als unverbindliches verkaufsförderndes Entgegenkommen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung und Haftung für den Inhalt derartiger Empfehlungen. Der Verkäufer übernimmt ohne besonderen Anlass bzw. gesonderte ausdrückliche Vereinbarung auch keine Entwicklungsleistung, Produkteignungsstudien oder besondere technische Prüfungen für die gelieferten Produkte und die damit
verarbeiteten Produkte des Käufers.
3. Warenbeschreibung
3.1 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Beschreibungen und sonstige Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Verkaufskatalogen, Werbeschriften, und sonstigen technischen Dokumenten oder Zertifikaten (z.B. certificate of compliance), sind nur als Annäherungswerte zu verstehen. Sie stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits‐ oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar. Der Verkäufer gewährt auch keine Garantie im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit der Waren oder ihre Angemessenheit oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder Einsatz.
3.2 Maßgeblich für die Warenbeschreibung, deren Beschaffenheit und Verwendung sind die jeweiligen Herstellerdatenblätter.
3.3 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit für den Käufer für die bestimmungsgemäße Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind handelsübliche Abweichungen, Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation und Bauart sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
3.4 Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware.
3.5 Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu den gelieferten Waren dienen als statistische Mittelwerte ausschließlich der Orientierung, stellen keine Beschaffenheitsangaben oder Garantie dar und beziehen sich nicht auf einzelnen Lieferungen oder Lieferlose. Die geltenden Toleranzen sind zu beachten.
3.6 Der Verkäufer liefert REACH‐ und RoHS‐konforme Waren. Ohne besondere Anhaltspunkte führt der Verkäufer hierzu keine gesonderten Warenprüfungen durch und stützt sich für die Einhaltung auf die Angaben des Herstellers der Ware.
4. Rahmen‐ bzw. Abrufaufträge
4.1 Rahmen‐ bzw. Abrufaufträge, bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung einer festen Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten. Restbestände werden am Ende der Laufzeit zur Auslieferung fällig und sind vom Käufer abzunehmen.
4.2 Wird die Gesamtbestellmenge nicht zu festen Lieferterminen eingeteilt, legt sich der Verkäufer zwischen 30 % und 40 % der Rahmenmenge ans Lager. Fest eingeteilte Mengen werden zu den Wunschterminen ausgeliefert. Eine Stornierung oder Teilmengenstornierung ist nur möglich, wenn der Verkäufer anderweitige Käufer für die Ware hat und/oder der Hersteller der Stornierung und der eventuellen Rücknahme von der am Lager liegenden Ware zustimmt. Die Preisbindung beträgt 12 Monate, gerechnet ab Auftragsdatum. Die bestellte Gesamtmenge kann auf maximal 6 Teillieferungen verteilt werden. Jede Teillieferung wird mit Porto‐ und Verpackungskosten belastet.
4.3 Sollte nach 12 Monaten i.S. von Ziff. 4.1 der Abruf der gesamten Warenbestellmenge sowie deren Lieferung noch nicht gänzlich erfolgt sein, ist der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Werden die Abruftermine vom Käufer nicht eingehalten, behält der Verkäufer sich eine Preisänderung sowie die Geltendmachung von Lagerkosten auf den Zeitpunkt des ursprünglich vereinbarten Abrufs vor.
5. Preise, Preisanpassung
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise gelten ab Werk des Verkäufers (EXW Incoterms® 2020) und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs‐ und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.
5.2 Sämtliche in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise des Verkäufers zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots kalkuliert. Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Markt‐, Beschaffungs‐, Material‐ und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Ware von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Ware oder ein Teil davon erst mindestens 3 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mehr als 15 %, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten. Erhöhen oder vermindern sich die von den Lieferanten des Verkäufers geforderten Einkaufspreise gegenüber den im Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geforderten Einkaufspreise um mindestens 5 %, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten ist, werden im gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder unten
geänderte Lieferpreise geschuldet. Ziff. 5.2 bleibt davon im Übrigen unberührt.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies hat zudem die sofortige Fälligkeit aller Forderungen gegenüber dem Käufer zur Folge und berechtigt den Verkäufer nach angemessener Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Regelung gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen verweigert bzw. nicht erfüllt und ihm keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände zustehen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne Abzug sofort porto‐ und spesenfrei in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung auf das vom Verkäufer benannte Bankkonto zu bezahlen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
6.2 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %‐ Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessenen Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
6.3 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel‐ und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus § 10 dieser AVB bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.
6.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.5 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges die Erstattung einer Aufwandspauschale für seine Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt den Parteien unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Annahmeverzug des Käufers keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
7.1 Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 13.10 dieser AVB unberührt.
7.2 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dieser wird seine Zustimmung nur aus berechtigtem Interesse verweigern.
8. Lieferung, Lieferzeit und Teillieferungen
8.1 Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers (EXW Incoterms® 2020).
8.2 Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und ‐terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine; es gilt dabei in jedem Fall: „Zwischenverkauf ist vorbehalten“. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und ‐termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer
termingerecht erfüllt, wenn die Ware am Werk bzw. Lager vom Verkäufer einer Transportperson zur Auslieferung an den Käufer übergeben wird oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt hat.
8.3 Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich ab Werk des Verkäufers und beginnen nicht vor vollständiger Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen, jedoch keinesfalls vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus und steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers.
8.4 Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretender Gründe Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 6 Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 3 Monate andauert, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie‐ und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser, von Dritten verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustausches und Cyber‐Attacken, Anlagen‐ bzw. Maschinenschäden, Epidemien, Pandemien, behördlich angeordnete Betriebsschließungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
8.5 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 8.4 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als 3 Monate überschritten oder ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung sonst wie nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.6 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand bzw. erhebliche Zusatzkosten entstehen.
8.7 Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht und nachweist, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,25% , insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes der verspäteten Lieferung verlangen, die er wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwenden konnte.
8.8 Der Verkäufer behält sich aus produktions‐technischen Gründen Mehr‐ oder Minderlieferungen von bis zu 10 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
9. Gefahrübergang / Versendung
9.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Käufer bestimmte Person auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen, der Verkäufer die Ausfuhr oder Aufstellung übernimmt und eine für den Käufer frachtkostenfreie Übersendung vereinbart ist.
9.2 Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
9.3 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Käufers.
9.4 Wählt der Verkäufer Versandart, Versandweg und/oder Versandperson aus, so haftet er nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
9.5 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
9.6 Soweit der Verkäufer nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Warenverpackung zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport und die erforderlichen Kosten der Entsorgung oder – soweit dies möglich ist – die erforderlichen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Käufer ist verpflichtet, nicht zurückgesandte Verpackungen der
nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
10.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
10.4 Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
10.5 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben bzw. mitzuteilen, wo sich diese befindet.
10.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
10.7 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt.
10.8 Bei Warenlieferung in Länder mit anderen Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelungen nach § 10 Ziff. 1 – 7 nicht die gleiche Sicherheitswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig sind.
11. Warenbeschaffenheit, Verwendung
11.1 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Angaben zu Spezifikationen, Haltbarkeit und Verwendung gemäß Herstellerdatenblatt. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Käufers und seiner Lieferanten werden nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
11.2 Die gelieferte Ware ist nur für die von dem jeweiligen Hersteller in der jeweiligen Produktspezifikation bzw. im Herstellerdatenblatt empfohlenen bzw. freigegebenen Zwecke und Verwendungen („bestimmungsgemäße Verwendung“) vorgesehen. Benötigt der Käufer die Ware für andere Zwecke und Verwendungen, muss er ihre spezielle Eignung hierfür – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst nicht den Einsatz der Ware in lebenserhaltenden bzw. ‐unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in der Luft‐ und Raumfahrttechnik, in Feuerungsregelungen, in Sicherheitsausrüstungen und in Geräten oder Systemen, in denen ein Versagen oder Fehlfunktionen der Ware bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu einem außergewöhnlich hohen Sach‐ und/oder Vermögensschaden führen kann (nachfolgend: „vorbehaltene Zwecke“), es sei denn die Verwendung der Ware für solche vorbehaltene Zwecke ist vom jeweiligen Hersteller oder vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Verwendet der Käufer eine Ware ohne eine solche ausdrückliche schriftliche Bestätigung dennoch nicht bestimmungsgemäß oder für nicht bestimmungsgemäße, ungeeignete, unsachgemäße oder vorbehaltene Zwecke, so erfolgt diese Verwendung ausschließlich auf die alleinige Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer die Waren entgegen deutscher, US‐amerikanischer sowie sonstiger anwendbarer nationaler EU‐ oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstiger Sanktionen verbotener Maßen verwendet.
11.3 Der Verkäufer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer nicht bestimmungsgemäßen, ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, für einer fehlerhafte Montage bzw. Behandlung, chemische, elektrochemische, thermische, mechanische oder elektrische Einflüsse sowie für nicht empfohlene bzw. nicht freigegebene, vorbehaltene bzw. verbotene Zwecke ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Haftung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu verbotenen bzw. vorbehaltenen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche Zusage des jeweiligen Herstellers oder des Verkäufers entstanden sind.
11.4 Der Käufer ist allein für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige Applikation verantwortlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Verkäufer kann wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn er die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich gewährleistet hat.
11.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm gedachte Verwendung selbst zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für die allein dem Käufer obliegende Analyse und Prüfung von Informationen und Empfehlungen des Verkäufers wie auch von Herstellerangaben zu umweltgefährdenden Inhaltsstoffen der Ware, für deren Richtigkeit der Verkäufer keine Gewähr übernimmt ebenso nicht dafür, dass die Waren keine umweltgefährdenden oder verbotenen Inhaltsstoffe oberhalb zulässiger Grenzwerte enthalten. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Verkäufer keine Garantie für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
12. Warenuntersuchung, Mängelrüge
12.1 Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügepflichten nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft, und dem Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer einfachen Prüfung ohne weiteres erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions‐ und Lieferchargen schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der beanstandeten Ware mit Angabe zu den betroffenen Produktions‐ und Lieferchargen schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Käufer die unverzügliche Untersuchung und/oder Mängelanzeige gemäß dieser Regelung, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt und ist die Mängelhaftung des Verkäufers für den nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht unverzüglich angezeigten Mangel ausgeschlossen.
12.2 Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach deren Erhalt in der Art und Weise zu untersuchen, wie er dies vom Verkäufer, der die Ware von seinem Lieferanten erhält, bei dessen Wareneingang erwartet. Abgesehen davon hat der Verkäufer die ihm von seinem Lieferanten angelieferte Ware bei Anlieferung nur der im ordnungsgemäßen Geschäftsgang branchenüblichen, stichprobenartigen Untersuchung in Bezug auf Identität, Menge und ohne weiteres erkennbare Transportschäden zu unterziehen.
12.3 Der Käufer hat von ihm festgestellte bzw. ihm gegenüber angezeigte Mängel der Ware unverzüglich unter Angabe von Ort, Datum und Anzahl ihres Auftretens zu dokumentieren und dem Verkäufer anzuzeigen.
12.4 Der Käufer gibt dem Verkäufer innerhalb angemessener Zeit Gelegenheit, seine Mängelrüge, dazu erfolgte Kundenreklamationen bzw. dazu vom Käufer erfolgte Maßnahmen unter Beiziehung Dritter zu untersuchen. Er hat dem Verkäufer hierzu die beanstandeten Waren, damit verarbeitete Produkte sowie dazu erfolgte Prüf‐ und Kundenberichte vorzulegen.
12.5 Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen.
12.6 Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Bebzw. Verarbeitung der Ware nicht umgehend nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen eines Mangels eingestellt wird, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Bestimmung der betroffenen Waren auf Grund Vermischung mit gleichen Waren anderer Herkunft bzw. Lieferung durch den Käufer unmöglich ist.
13. Mängelansprüche
13.1 Soweit nachfolgende Regelungen nicht etwas Abweichendes vorsehen, stehen dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels der Ware im Zeitpunkt der Ablieferung die gesetzlichen Ansprüche zu.
13.2 Bei Vorliegen eines Mangels und dazu erfolgter Aufforderung zur Nacherfüllung durch den Käufer, ist der Verkäufer nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangel oder Lieferung mangelfreier Waren berechtigt.
13.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
13.4 Der Verkäufer kann jederzeit die Rücksendung der betroffenen Waren vom Käufer verlangen. Dies gilt auch für solche aus Produkten des Käufers ausgebaute Waren und zwar unter Angabe von Ort, Datum und Anlass des Ausbaus sowie der Typ‐ und Seriennummer der davon betroffenen Produkte des Käufers.
13.5 Liegt ein Mangel bei Ablieferung vor, übernimmt der Verkäufer die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung unmittelbar erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten soweit diese tatsächlich angefallen sind, ohne Gewinnanteile, Gemeinkosten oder sonstige Aufschläge. Erforderlich sind Maßnahmen, die insbesondere zur Behebung des Mangels beitragen und die ein vernünftiger Dritter ebenfalls getätigt hätte.
13.6 Hat der Käufer die Waren bestimmungsgemäß in seine Produkte eingebaut bzw. daran angebracht, trägt der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch die für den Aus‐ und Einbau der Waren unmittelbar erforderlichen Aufwendungen entsprechend Ziff. 13.5. Im Übrigen hat der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung keine Aus- und Einbaukosten zu ersetzen. Nicht erforderlich sind Aufwendungen bzw. deren Teil, die am Sitz des Verkäufers über den marktüblichen Aufwendungen liegen oder die sich dadurch erhöht haben, dass der Käufer eine ihm vom Verkäufer angebotene zumutbare und geeignete Nacherfüllung ablehnt bzw. die Ware von ihm nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde, es sei denn, dass die Ware dem Vertrag und ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war. Nicht erforderlich sind zudem Aufwendungen, die dadurch entstehen bzw. sich dadurch erhöhen, dass der Käufer seinen Abnehmern ohne vertragliche Verpflichtung Rechte bzw. Zahlungen über deren gesetzlichen Ansprüche hinaus gewährt oder der Käufer auf ihm zustehende Einreden oder Einwände gegenüber seinen Kunden verzichtet bzw. diese nicht geltend macht.
13.7 Soweit Aus‐ und Einbau der Waren nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Waren, die Bedeutung des Mangels und das Ausmaß der betroffenen Waren zu berücksichtigen sind, und soweit der Verkäufer die Lieferung mangelhafter Ware nicht zu vertreten hat, hat der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen nur in Höhe des Dreifachen des Auftragswertes der betroffenen Warenlieferung zuersetzen. Eine Haftung auf Schadensersatz bleibt von dieser Regelung unberührt, soweit der Verkäufer die Lieferung mangelhafter Waren zu vertreten hat. Hierfür gilt Ziff. 13.10 entsprechend.
13.8 Mangelbedingte Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Gewinnanteile, Sortierkosten und sonstige Sowieso‐ Kosten sind keine im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer zu tragenden erforderlichen Aus- und Einbaukosten.
13.9 Rückgriffsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer entsprechend § 445a BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die der Käufer im Verhältnis zu seinen Abnehmern zu tragen hat, sind ausgeschlossen, sofern der Verkäufer die Aufwendungen nicht schuldhaft zu vertreten hat und der letzte Vertrag über die Waren in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf entsprechend § 474 BGB ist.
13.10 Sofern der Verkäufer schuldhaft eine Verpflichtung gegenüber dem Käufer verletzt, insbesondere wenn er die Lieferung mangelhafter Waren schuldhaft zu vertreten hat, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und leitenden Angestellten, für die zwingende gesetzliche Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 50.000,00 je Schadensfall begrenzt. Bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung auf bis zu maximal EUR 10.000,00 je Fall begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers gleich aus welchem Rechtsgrund und nach welcher Anspruchsgrundlage im Übrigen ausgeschlossen.
13.11 Die vorstehend geregelten Haftungsausschlüsse und ‐begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
13.12 Mängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Waren bei Vertragsschluss oder bei Abruf der betroffenen Waren kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ergänzend sind Ansprüche des Käufers auf Zahlung von Aus‐ und Einbaukosten ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Waren bei Abnahme, Weiterverkauf, Verarbeitung bzw. Einbau kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers. Grobe Fahrlässigkeit des Käufers liegt insbesondere vor, wenn der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbare Untersuchungen unterlässt bzw. er nach gehäuften Reklamationen ergänzende Untersuchungen der Ware nicht unverzüglich veranlasst.
13.13 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Für Mängelgewährleistungsansprüche und Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Waren beim Käufer. Für alle sonstigen Ansprüche, auch deliktische, beginnt die Verjährungsfrist mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Sofern die Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Diese gelten zudem für eine Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einer Mängelanzeige bzw. Reklamation stellt kein Anerkenntnis oder den Eintritt in Verhandlungen dar, soweit der Verkäufer dies nicht ausdrücklich erklärt.
14. Produkthaftung
14.1 Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
14.2 Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer ‐ warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer wird dem Verkäufer hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Ware zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der ‐warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
14.3 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.
15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
15.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen, sofern sich der Lieferort im selben Land wie der Verkäufersitz befindet.
15.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Verkäufer erbrachten, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer entsprechend der in Ziffer 13.13 bestimmten Frist wie folgt: a) Der Verkäufer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Verkäufer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts‐ oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 13.10. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, soweit der Käufer den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs‐ oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
15.3 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
15.4 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
15.5 Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 13 entsprechend.
15.6 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, hat der Käufer die Lizenzbedingungen für die Software einzuhalten.
16. Software, geistiges Eigentum
16.1 Soweit im Lieferumfang Software bzw. geistiges Eigentum enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software bzw. geistiges Eigentum einschließlich ihrer Dokumentation im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren zu nutzen. Eine Nutzung der Software bzw. des geistigen Eigentums auf mehr als einem System ist untersagt.
16.2 Der Käufer darf die Software bzw. das Geistige Eigentum nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, übertragen, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright‐ Vermerke ‐ nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers bzw. des Vorlieferanten, zu verändern.
17. Export, Ausfuhrkontrolle, Zölle, Entsorgung
17.1 Gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Käufer nicht aus dem Lieferland exportiert werden
17.2 Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Käufer sich über entsprechende Export und/oder Importbestimmungen bzw. ‐ beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.
17.3 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Käufer verpflichtet, Waren, die unter das ElektroG, BatterieG oder die VerpackungsVO fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Käufer übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs‐ und Mitteilungspflichten soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.
17.4 Der Käufer haftet dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die durch seine schuldhafte Nichtbeachtung der unter § 17 genannten Bestimmungen entstehen und stellt den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
17.5 Wenn der Verkäufer, neue, zusätzliche oder veränderte Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten direkt im Verhältnis zum Käufer oder in Bezug auf die Ware des Käufers indirekt gegenüber seinem Lieferanten zu zahlen hat, die in der Preiskalkulation im Zusammenhang mit der unter diesen AVB gekauften Ware bei Auftragsbestätigung an den Käufer nicht von ihm vorhersehbar und daher nicht entsprechend berücksichtigt waren, kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder: a) den in der Auftragsbestätigung benannten Preis gegenüber dem Käufer um einen Betrag in Höhe der Veränderung für Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns für den Verkäufer anpassen; oder c) bei für den Verkäufer unzumutbarer Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten, Beträge, die der Käufer bereits im Zusammenhang mit einer betroffenen Bestellung bezahlt hat, erstatten und die Bestellung stornieren, ohne dass aus einer solchen Stornierung eine Haftung des Verkäufers, vorbehaltlich Ziff. 13.10 entsteht. Bei der Preisanpassung nach a) ist der Verkäufer verpflichtet, Kostenerhöhungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten zu berücksichtigen und eine Saldierung von solchen Kostenerhöhungen und ‐ senkungen vorzunehmen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % im Vergleich zu dem ursprünglich mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
18. Datenschutz
18.1 Personenbezogene Daten von Seiten des Käufers werden vom Verkäufer grundsätzlich nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Rechtsgrundlage für die vorgenannte Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO.
18.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung eines Vertrags (z.B. für Versand, Rechnungsstellung) gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist.
18.3 Ergänzend wird für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuch der Unternehmenswebsite des Verkäufers, auf die Datenschutzhinweise unter www.boersig.com verwiesen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
19.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Ferner hat der Verkäufer das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie‐ und Handelskammer (IHK) Stuttgart anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Verkäufer stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar und ist in jedem Fall zulässig.
19.3 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
19.4 Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Käufers berechtigt.
19.5 Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Download: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der Börsig GmbH